Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) seit 1. Januar 2019
News | 15.01.2019
Seit Anfang 2019 gilt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und ersetzt damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV). Das Verpackungsgesetz gilt für alle Hersteller und Vertreiber. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Im § 3 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes heißt es: „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ Diese beschriebenen Verkaufs- und Umverpackungen, sowie Service- und Versandverpackungen unterliegen einer Beteiligungspflicht bei einem Dualen System sowie der Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Nils Paare, Business Development Manager bei KARTONARA, informiert dazu: “Für uns ergibt sich aus dem neuen Verpackungsgesetz eine Melde- und Registrierungspflicht für alle Verpackungen, die mit Ware befüllt an Endverbraucher versendet werden. Dies betrifft vornehmlich unser umfangreiches Umzugssortiment sowie Verpackungszubehör aus unserem KARTONARA-Onlineshop. Entsprechend der neuen Gesetzeslage melden wir diese Mengen kontinuierlich an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.“
Für THIMM, als führender Lösungsanbieter für Verpackungen und Distribution von Waren, ist § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Verpackungsgesetzes relevant: Verpackungen „die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind“. Somit unterliegen diese Transportverpackungen nicht der Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
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